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"Handeln, das ist, wozu wir da sind."

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INFO: Zahlungsarten + Begriffe

Quelle: http://www.wirtschaftslexikon24.net/

Letter of Intent / LOI

Schriftliche Erklärung in Verträgen, in denen sich die Vertragspartner gemeinsamer Verhandlungsziele versichern oder eine Partei einer anderen eine - in der Regel unverbindliche - Offerte macht.
Die Bestätigung einer vorläufigen Order, die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen endgültig erteilt werden soll (wird).

Bankauskunft / BCL

Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Bei Geschäftskunden können nach Handelsbrauch allgemeine Auskünfte gegeben werden. Für Auskunftsanfragen zwischen Banken haben diese entsprechende Grundsätze vereinbart. So sind Auskunftsanfragen grundsätzlich nur schriftlich zu stellen, wobei angegeben wird, ob die Anfrage im Eigen- oder im Kundeninteresse erfolgt. Bankauskünfte sollen immer allgemein gehalten sein. Sie werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen, ohne dass Recherchen angestellt werden. Der Kunde, der eine Bankauskunft erhält, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf.

Angebot / FCO

Waren oder Dienstleistungen, die zum Verkauf und / oder Tausch bereitstehen.

Das (schriftliche) Angebot eines Anbieters zu Lieferung spezifischer Produkte oder Dienstleistungen unter Angabe der Preise und sonstigen Bedingungen (Verkaufs-, Lieferbedingungen). (Siehe auch: Submission).

Die schriftliche Aufstellung der Problemlösungsfähigkeiten und Qualitätskriterien eines Produktes sowie den produktbegleitenden Dienstleistungen mit den Konditionen. Angebote reduzieren ihren Inhalt auf den Produktpreis, ohne dass sie ausreichend deutlich machen, welchen Produktnutzen der Käufer dadurch erhält. Bereits während des Verkaufsgesprächs wird deutlich, welchen Nutzen der Kunde vom entsprechenden Produkt erwartet, beziehungsweise welche Problemfelder zur Lösung anstehen. An diesen Merkmalen sollten sich nicht nur die weiteren Argumente des Verkäufers orientieren. Sie sollten auch die Basis für das schriftliche Angebot sein. Wenn das schriftliche Angebot nur als Folgephase des Verkaufsgesprächs gesehen wird, dann wird nur noch über Konditionen verhandelt. Es fehlen jedoch die Produktleistungen, für die der Preis kalkuliert ist. Deshalb ist es sinnvoll, im schriftlichen Angebot kundennutzenorientiert die Inhalte der Produktpräsentation und des Verkaufsgesprächs zu wiederholen, damit auch die Preisleistungsfähigkeit des Produktes deutlich zum Vorschein kommt.

Bankgarantie (BG)

abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit übernimmt das Kreditinstitut dafür eine Garantie, dass ein bestimmter Erfolg (möglicher Schaden) eintritt (nicht eintritt). Die Bank ist verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme aus der Bankgarantie auf erste Anforderung zu zahlen.
Ausformungen der Bankgarantie im Inlands- und Auslandsgeschäft sind: Ausschreibungs- oder Bietungsgarantie, Anzahlungs-, Lieferungs-, Leistungs- bzw. Gewährleistungsgarantie.
Im Gegensatz zur Bankgarantie handelt es sich bei der Bürgschaft um eine akzessorische Verpflichtung, die zur Sicherstellung einer gegen den Hauptschuldner bereits entstandenen oder noch entstehenden Forderung abgegeben wird ( Avalkredit).

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 1992 Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG) (ICC-Publikation Nr. 458/1) veröffentlicht, die Grundsätze der internationalen Bankgarantiepraxis wiedergeben.

Quelle: http://www.wirtschaftslexikon24.net/

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Stand: 09.04.2012