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Handelsgesetzbuch (HGB): 1. Buch - Handelsstand 7. Abschnitt - Handelsvertreter
§ 84: (Ausschließlichvermittler)
(1) Handelsvertreter
ist, wer als selbständiger
Gewerbetreibender ständig damit
betraut ist, für einen anderen
Unternehmer (Unternehmer)
Geschäfte zu vermitteln oder in dessen
Namen abzuschließen. Selbständig ist,
wer im wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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