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Handelsgesetzbuch (HGB): 1. Buch - Handelsstand 8. Abschnitt - Handelsmakler (auch Nachweis- und Vermittlungsmakler) § 93: (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers. (2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Definition „Handelsmakler“ (HGB): Im Unterschied zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler nicht verpflichtet, ständig für einen Unternehmer tätig zu sein. Vertraglich gesehen, ist der Handelsmakler „Augenblicksvermittler“ für bestimmte Geschäfte und keinesfalls in das Vertriebssystem des Auftraggebers auf Dauer eingebunden. Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können nur bewegliche Gegenstände des Handelsverkehrs sein. HGB § 93 Abs. 1 enthält eine nicht abschließende Aufzählung: · Waren aller Art, · Wertpapiere, · Versicherungen, · Güterbeförderungen, · Schiffsmiete. Auftraggeber des Handelsmaklers kann jede Person und mithin nicht nur ein Unternehmer oder ein Kaufmann sein. Der Maklervertrag bedarf keiner Form und kann auch durch Schweigen auf ein Angebot nach § 362 HGB zustande kommen. Neben vorrangigen Sonderregelungen der §§ 93 ff. HGB sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 652 ff. BGB anwendbar. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, trifft den Handelsmakler keine Pflicht zum Tätigwerden. Als ehrlicher Makler hat er die Interessen beider Parteien zu wahren (§ 98 HGB). Die Provision kann der Handelsmakler mangels besonderer Absprachen daher auch von jeder Vertragspartei zur Hälfte verlangen (§ 99 HGB), sofern er zumindest die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit für den entsprechenden Vertragsschluss nachweist (§ 652 Abs. 1 BGB).
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