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Geldwäsche - was ist das?? Geldwäsche ist strafbar (§ 261 Strafgesetzbuch). Als Geldwäsche bezeichnet man den Vorgang, dass illegal erzieltes Einkommen - zum Beispiel aus dem Handel mit Rauschgift - verborgen und dafür gesorgt wird, dass derartige Einkünfte scheinbar aus einer legalen Quelle stammen. Dies klingt kompliziert, ist aber im Grundsatz recht einfach. - Wer - wir bleiben bei dem Beispiel mit dem Rauschgifthandel - damit beträchtliche Einnahmen erzielt hat, kann dieses in strafbarer Weise erlangte Vermögen nicht ohne weiteres "offiziell" ausgeben. Also liegt es nahe, dass strafbar erlangtes Vermögen "gewaschen" wird. Etwa indem man ein Restaurant aufmacht, ein Dienstleistungsgewerbe anmeldet oder sonst eine Firma gründet, um Einnahmen dort "unterzubringen", obwohl sie da natürlich gar nicht entstanden sind. So ist - dies nur beispielhaft - zu erklären, dass ein in ungünstiger Lauflage der Stadt gelegener China-Imbiss scheinbar gute Gewinne macht, obwohl dort kaum ein Gast anzutreffen ist, oder eine Pension Einnahmen verzeichnet, die bei der üblichen Zimmerauslastung im Beherbungsgewerbe nur schwer nachvollziehbar erscheinen. Der "Nachteil" der sogenannten Geldwäsche besteht natürlich darin, dass so "gewaschenes" Geld in aller Regel auch versteuert werden muss. Der Täter sieht dies allerdings anders: Für ihn ist es weit komfortabler, jährlich beispielsweise 500.000 Euro nach Steuern aus einer scheinbar legalen Tätigkeit zu verdienen, als eine Million Euro zu besitzen, die nach außen nicht sichtbar werden dürfen. Sogenannte Geldwäsche im Sinne der Strafbarkeit nach § 261 des Strafgesetzbuchs findet bevorzugt in Branchen statt, in denen die Erlöse aus der geschäftlichen Tätigkeit schwer nachvollziehbar sind und weitgehend "geglaubt" werden müssen. Neben den bereits angeführten Beispielen sprechen Insider beispielsweise von dem internationalen Kunsthandel als einem bedeutsamen Bereich der Geldwäsche. Andere machen Restaurants, Dienstleistungsbetriebe verschiedener Art (Handwerker, Friseure, Unternehmensberater u.s.w.) oder etwa Taxiunternehmen als Betriebe zur Geldwäsche aus. Diese Beispiele sind beliebig erweiterbar. In aller Regel eignen sich insbesondere derartige Unternehmen zur Geldwäsche, bei denen die Gewinnmarge schlecht nachvollziehbar erscheint. Wer beispielsweise als Einzelhändler mit Standard - Erzeugnissen handelt, die er von einem etablierten Hersteller gegen übliche Rechnung bezieht und mit branchenüblicher Gewinnspanne an gewerbliche Endabnehmer (wiederum gegen Rechnung) veräußert, wird kaum in der Lage sein, erfolgreich Geldwäsche zu betreiben. Es würde schlicht auffallen, wenn anstelle der beispielsweise allenfalls 5 % - igen Gewinnspanne beim Handel mit Computer - Prozessoren angeblich eine Marge von 30 % erwirtschaftet wurde. Da ich hier keine juristische Anleitung zur erfolgreichen Geldwäsche geben möchte (und auch nicht geben dürfte), sollten diese allgemeinen Erläuterungen dazu, wie Geldwäsche betrieben wird, nicht weiter vertieft werden. Eines noch: Strafbare Geldwäsche im Sinne von § 261 Strafgesetzbuch hat nichts damit zu tun, dass etwa Lösegelderpresser "Geld waschen", um anstelle von der Polizei registrierter Geldscheine nicht registrierte Geldscheine zu erhalten. Denn bei Geldwäsche im Sinne des Strafgesetzes (§ 261 Strafgesetzbuch) geht es nicht darum, die Herkunft einzelner Geldscheine zu verbergen, sondern vielmehr die Herkunft vorhandenen Vermögens. Gesetzliche Grundlage Durch das "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität" (OrgKG) vom 15.07.1992 ist die inzwischen mehrfach geänderte Vorschrift des § 261 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. "Geldwäsche" stellt nach Vorstellung des Gesetzgebers die Überleitung von illegalen Erlösen aus der Begehung einer Straftat in den legalen Finanzkreislauf dar und wird mit Mitteln des Strafrecht bekämpft, um - so die Absicht des Gesetzgebers - den Nerv der organisierten Kriminalität zu treffen und diese "auszutrocknen". Auf "Geldwäsche" gemäß § 261 Strafgesetzbuch steht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein leichtfertiger Verstoß gegen das Strafgesetz wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. Leider haben neuere Gesetze sehr oft die Eigenart, unübersichtlich und in der praktischen Anwendung schwer verständlich zu sein. Die Rechtsvorschrift des § 261 StGB ist ein Paradebeispiel dafür. Während der Gesetzgeber für die Regelung der Strafbarkeit eines Totschlags nur 3 Zeilen (!) benötigte, umfasst das Regelwerk der strafbaren "Geldwäsche" cirka 70 Zeilen (!). Demgemäß unübersichtlich ist das Gesetz. Strafverfolgung wegen Geldwäsche - eine Gefahr für fast jeden Bürger Eine Besonderheit der Strafvorschrift und damit einhergehend eine gesteigerte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung liegt nun darin, dass nicht nur der eigentliche Erwerber illegaler Einkünfte (siehe das Beispiel mit dem Rauschgifthandel) verfolgt werden soll, der sein so erworbenes Vermögen etwa durch ein scheinbar legal betriebenes Geschäft "wäscht", verfolgbar ist. Strafbar können vielmehr auch für sich selbst völlig redliche Außenstehende sein, wenn sie in möglicher Kenntnis der illegalen Herkunft derartiger Mittel Geld annehmen, und sei es als angemessene Bezahlung für eine korrekt erbrachte (Dienst-) Leistung. Eine besondere Problematik ergibt sich dabei beispielsweise für Rechtsanwälte bei der Annahme von Honorar von einem Mandanten, der die Bezahlung seines Verteidigers möglicherweise aus Mitteln bestreitet, die er durch rechtswidrige Handlungen erworben hat. Die ausführliche Darstellung dieser rechtlichen Problematik, ob sich der das Honorar annehmende Rechtsanwalt im Einzelfall wegen "Geldwäsche" strafbar macht, ist im Rahmen dieses kurzen Beitrags sicher nicht möglich. Insoweit werden interessierte Leser auf den Beschluss des zweiten Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.1.2000 (Aktenzeichen 2 Ws 185/99) verwiesen, der in allen gängigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde und auch im Internet - etwa auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) - im Wortlaut zu finden ist. Allerdings sollte diese für den damals angeschuldigten Anwalt im Ergebnis günstige Entscheidung in der Erkenntnis gelesen werden, dass sie von Anbeginn an umstritten war. Insoweit verweise ich etwa auf den Aufsatz von Schäfer / Wittig in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2000, Seiten 1387-1389. Auch wenn man als Strafverteidiger vielleicht innerlich nicht akzeptieren mag, dass die Annahme angemessenen Honorars für eine Verteidigung aus Geldern, die der Mandant unter Umständen aus bestimmten Straftaten erlangt hat, eine Strafbarkeit seines Verteidigers begründen soll. Die Rechtslage schien bis zum Jahre 2004 eindeutig zu sein. Dann aber hat das Bundesverfassungsgericht helfend eingegriffen und die Situation wesentlich entschärft. Hier die Leitsätze der Entscheidung: 1. § 261 II Nr. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. 2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 II Nr. 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. (BVerfG, Urteil vom 30. 3. 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01)
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